Donnerstag , 18 April 2024

Rechtliche Grundlagen zur Videoüberwachung

Die Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung an öffentlichen Räumen und Plätzen ist der § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Diese Rechtsnorm beinhaltet drei wesentliche Aspekte, nämlich die Zweckbindung, die Transparenz und die Datensparsamkeit, auf die bei einer etwaigen Überwachung geachtet werden muss.

Videoüberwachung auf öffentlich zugänglichen Stellen

Im Klartext heißt das, dass eine Videoüberwachung nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt zulässig ist. Die Überwachung muss zum einen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, Wahrung des Hausrechtes oder anderer berechtigter Interessen notwendig sein und es dürfen zum anderen keine schutzwürdigen Interessen von Personen überwiegen. Ferner muss auf die Überwachung hingewiesen werden und die verantwortliche Stelle muss benannt werden. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, kann ein Bußgeld gegen die verantwortliche Stelle erhoben werden.

Das Bundesdatenschutzgesetz ist jeodch nur dann die einschlägige Rechtsgrundlage für eine öffentliche Überwachung, wenn für den jeweiligen Fall keine spezielleren Bestimmungen existieren. Die spezielleren Bestimmungen sind z.B. die Landesdatenschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer. Sie konkretisieren die bundesrechtlichen Bestimmungen. Für den kirchlichen Bereich ist der kirchliche Datenschutz (KDO) der katholischen Kirche und das DSG-EKD (Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche) zuständig.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Eine Überwachung mit Kameras am Arbeitsplatz stellt grundsätzlich einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Dennoch hat manchmal der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, sein Eigentum vor z.B. Diebstahl zu schützen. Dazu braucht er eine legitimierende Rechtsnorm. Die gegensätzlichen Rechtspositionen müssen in solchen Fällen gegeneinander abgewogen und es muss festgestellt werden, welches Interesse überwiegt: Das Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 und 2 GG oder das Eigentumsrecht aus Artikel 14 GG sowie die Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 GG.

Konkreter geregelt ist eine betriebliche Videoüberwachung in den §§ 6b BDSG und 32 und 28 BDSG. Dabei wird zwischen öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Bereichen unterschieden (z.B. Firmengelände, Lagerhalle). Bei ersteren ist eine Überwachung nur erlaubt, wenn sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen erforderlich ist und Dritte nicht betroffen sind. Der Betrieb müsste sich mit der zuständigen öffentlichen Stelle bezüglich der Überwachung einigen. Im Wesentlichen gilt Ahnliches wie für die Überwachung öffentlicher Plätze.

Videoüberwachung Zuhause und im Privatbereich

Bei sich zuhause darf jeder eine Kamera aufstellen, solange keine berechtigten Interessen Dritter dadurch berührt werden. Eine Kamera darf beispielsweise nur dann am Haus angebracht werden, wenn lediglich das eigene Grundstück damit erfasst wird.

Wenn Dritte regelmäßig befugt das Grundstück betreten, darf die Kamera diese Dritten nicht erfassen, da hier möglicherweise ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Dritten vorliegt, den dieser nicht hinnehmen muss. Auch dürfen beispielsweise keine Kameras in Fenstern installiert werden, mit denen Vorgänge auf der Straße erfasst werden können. Die Grundlage hierfür ist ebenfalls das Bundesdatenschutzgesetz.

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